Mit dem 01.01.2015 trat die vom Gesetzgeber geregelte 2. Stufe der BImSchV in Kraft. Diese fordert die Einhaltung verschärfter Grenzwerte bei neu gebauten Holzfeuerstätten. Sie erfüllt alle spezifischen Normen (z. B. Ö-Norm, LRV Schweiz und spezifische Städtenormen), da damit alle geforderten Grenzwerte erfüllt werden. Aber auch bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen müssen in Abhängigkeit von Alter und Qualität des Heizeinsatzes nachgerüstet oder ausgetauscht werden.
Ersetzt ein moderner Kaminofen eine veraltete Feuerstätte, lassen sich Feinstaub und andere Schadstoffe um bis zu 85 % reduzieren! Hinzu kommt, dass die Verbrennung von Holz keine zusätzlichen Treibhausgase produziert, da nur so viel Kohlendioxid freigesetzt wird, wie der Baum während seines Wachstums aufgenommen hat. Die neuen Geräte sind deutlich sparsamer, effizienter und emissionsärmer als ihre Vorgänger.
Zeitpunkt der Typenprüfung (laut Typenschild) und Zeitpunkt der Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme:
Vor dem 01.01.1975
oder Jahr der Typenprüfung nicht mehr feststellbar
31.12.2014
01.01.1975 bis zum 31.12.1984
31.12.2017
01.01.1985 bis zum 31.12.1994
31.12.2020
01.01.1995 bis zum 22.03.2010
31.12.2024
